Satzung des Turn- und Sportvereins Arzell 1963 e.V.


§ 1 NAME, SITZ

(1) Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Arzell 1963 e.V.“ Er ist beim Registergericht des Amtsgerichtes Fulda, unter der Nr. 1804 eingetragen.

(2) Er hat seinen Sitz in 36132 Eiterfeld, Ortsteil Arzell.

(3) Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.


§ 2 ZWECK

Zweck des Turn- und Sportvereins Arzell e. V. ist die Förderung des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Vereinsmitglieder durch Ausübung und Pflege des Fußball- und Tischtennisspiels sowie des Turnens auf sportlicher Grundlage selbstlos zu fördern. Soweit Veranstaltungen sportlicher, geselliger und kultureller Art durchgeführt werden, sollen sie in ihrer Gesamtrichtung dazu dienen, diesen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V., Mitglied des Hessischen Fußballverbandes e.V. und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Fußballbundes, des Hess. Tischtennisverbandes und damit mittelbares Mitglied des DTTB sowie des Deutschen Turnerbundes, deren Satzungen er anerkennt.


§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§4 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters, der mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haftet und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten hat. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.

(3) Mitglieder haben
     • Sitz – und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung,
     • Informations- und Auskunftsrechte,
     • das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins,
     • das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen.
Das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern ab dem 16. vollendeten Lebensjahr, das passive Wahlrecht allen Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.

(4) Die Mitgliedschaft endet
     • mit dem Tod;
     • durch Austritt;
     • durch Ausschluss aus dem Verein;
     • durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge, Gebühren und Umlagen in Verzug ist.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Ein-haltung einer Frist von einem Quartal zum Ende des Kalenderjahres möglich.

(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen sowie sich vereinsschädigend verhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied
(5 a) Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt;
(5 b) den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert;
(5 c) durch sein Verhalten dem Verein Schaden zufügt;
(5 d) durch rüpelhaftes Verhalten bei Sportveranstaltungen oder bei anderen Veranstaltungen des Vereins auffällt;
(5 e) Unehrlichkeit gegeben ist.

(6) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist.
Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden. Das Ehrengericht berät und entscheidet über den Beschluss des Vorstands. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.

(7) Mit dem Tode, dem Austritt oder der Ausschließung verlieren die Mitglieder und deren Rechtsnachfolger oder Erben alle Rechte jeglicher Art an dem Verein.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einer Beitragsrückerstattung.

(9) Mit Genehmigung des Vorstandes können auch Gäste, welche von einem Vereinsmitglied eingeführt sind, sich an der Ausübung sportlicher Aktivitäten beteiligen.

(10) Einzelpersonen, die sich um den Fußball-, TT-Sport und Turnsport sowie den Verein selbst hervorragende Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt oder mit Verdienstorden ausgezeichnet werden.


§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Turn- und Sportvereins zu wahren, die Bestimmungen der Satzung und der Sport- und Spielordnung einzuhalten, den Vereinsbeitrag pünktlich zu leisten sowie die Weisungen des Vorstandes zu befolgen.


§ 7 EHRENRAT

Die Mitglieder des Ehrenrats haben die Aufgabe, die Ausführungen des § 5 (6) Nr. 6a-6e zu be-arbeiten und zu entscheiden. Mitglied des Ehrenrates kann der 1. Vorsitzende nicht sein. Wird gegen ein Mitglied des Ehrenrats verhandelt, ist das Mitglied von der Verhandlung ausgeschlossen und an dessen Stelle tritt dann der 1. Vorsitzende.


§ 8 MITGLIEDSBEITRÄGE

(1) Die Mitglieder zahlen Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Hierzu ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

(2) Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Mitgliedsbeiträge für das folgende Geschäftsjahr werden zum 15. Juli des laufenden Jahres im Voraus eingezogen.

(3) Der Vorstand kann ermächtigt werden, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages / der Gebühren / der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegen-über für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

(4) Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitglieds-beitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt.

(5) Ehrenmitglieder sind vom Beitrag grundsätzlich zu befreien. Ehrenmitglieder können auch Nichtmitglieder werden.


§ 9 ORGANE

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.


§ 10 VORSTAND

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden Personen:
     • dem/der 1. Vorsitzende/n
     • dem/der 2. Vorsitzende/n
     • dem/der Schatzmeister/in
     • dem/der Schriftführer/in
     • dem/der Jugendwart/in
Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung, Jugendordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind 1. oder 2. Vorsitzender und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
Es gilt das Vieraugenprinzip.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
     • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung;
     • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter;
     • die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen;
     • Ernennung von Ehrenmitgliedern;
     • Vorschläge zur Erlassung von Ordnungen.

(4) Alle in den Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes beim Registergericht.

(6) Sollte im Laufe der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied durch Tod, Austritt, Wegzug oder aus anderen Gründen ausscheiden, so hat an dessen Stelle in einer Mitgliederversamm-lung eine Ersatzwahl stattzufinden. Bis zur Ergänzungswahl kann der Vorstand kommissarisch ein Mitglied bestellen.

(7) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.

(8) Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.

(9) Der Vorstand kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn

     • eine Verletzung von Amtspflichten
     • der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt.

Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.


§ 11 EHRENÄMTER IM VEREIN

(1) Neben den Mitgliedern des Vorstandes gem. § 10 Abs. 1 dieser Satzung werden im Verein weitere Ehrenämter besetzt und zwar wie folgt:
     • 7 Mitglieder für den Ehrenrat
     • 2 Mitglieder als Kassenprüfer
     • 2 Mitglieder als Protokollunterzeichner

(2) Die Bestellung der Ehrenämter gem. § 11 Abs. 1 dieser Satzung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Es gilt für den Bestellungszeitraum die Wahlperiode des Vorstandes gem. § 10 dieser Satzung.

(3) Die Bestimmungen des § 10 dieser Satzung geltend sinngemäß


§ 12 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
     • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
     • Entlastung des Vorstandes;
     • Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung;
     • Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern;
     • Änderung der Satzung
     • Auflösung des Vereins;
     • Erlass von Ordnungen;
     • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, für deren Einberufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, ist einzuberufen:
     • wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
     • wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem. §126 a BGB erfolgt. Außerdem ist die Erfordernis der schriftlichen Einladung erfüllt für die Mitglieder, die im Verteilungsbereich der „Eiterfelder Nachrichten“ (Mitteilungsblatt der Marktgemeinde Eiterfeld) gemeldet sind. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail bzw.erstmaligen Erscheinen in den „Eiterfelder Nachrichten“. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte E-Mail–Adresse des Mitgliedes.
Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.

(4) Die Art der Abstimmung bei Wahlen bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend vorgeschrieben ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei derÄnderung des Zweckes des Vereines wird nach § 33 BGB verfahren.

(5) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Es muss enthalten:

     • Ort und Zeit der Versammlung;
     • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
     • Anwesenheitsliste
     • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
     • Die Tagesordnung;
     • Die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen);
     • Die Art der Abstimmung;
     • Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
     • Beschlüsse in vollem Wortlaut.


§ 13 KASSENPRÜFUNG

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer.Bei Wahlen muss mindestens ein Kassenprüfer neu gewählt werden. Kassenprüfer dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören.

(2) Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratenden tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, so genannte Ad hoc – Prüfungen.

(3) Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

(4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes.

Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.


§ 14 AUFLÖSUNG

(1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 10 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Turn- und Sportvereins Arzell oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Eiterfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 15 DATENSCHUTZ, PERSÖNLICHKEITSRECHTE

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

     • Speicherung,
     • Bearbeitung,
     • Verarbeitung,
     • Übermittlung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf

     • Auskunft über seine gespeicherten Daten;
     • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;
     • Sperrung seiner Daten;
     • Löschung seiner Daten.

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.


§ 16 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27.03.2015 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung beim Registergericht in Kraft.

Eiterfeld, 27.03.2015

Unterschriften
Heiko Göbel, 1. Vorsitzender
Andre Weider. 2. Vorsitzender
Klaus-Dieter Rucht, Schriftführer
Stephanie Weider, Schatzmeisterin
Steffen Hilbert, Jugendwart